Förderverein
St.-Marien-Kirche zu Wismar e.V.
Satzung
(in der Fassung der Mitgliederversammlung vom 12. Juli
2005)
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein St.-Marien-Kirche
zu Wismar“.
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
„eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in der Hansestadt Wismar.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie
des Denkmalschutzes.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln
des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Vereinstätigkeit
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
- die fachliche und finanzielle Unterstützung des Eigentümers
der St.-Marien-Kirche zu Wismar- der Hansestadt Wismar – bei der Unterhaltung
des Turmes und dem eventuellen, ggf. teilweisen Wiederaufbau des Kirchenschiffes,
sowie der Gestaltung des unmittelbaren Umfeldes dieses Baudenkmals.
- durch die Beschaffung von Mitteln, Beiträgen, Spenden hierfür,
sowie
- durch Veranstaltungen, die der Werbung hierfür dienen, und schließlich
- die Erforschung, Bewahrung, Pflege und Entwicklung des baukulturellen
und städtebaulichen Erbes der St.-Marien-Kirche zu Wismar und ihres
Umfeldes.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede juristische und jede voll geschäftsfähige
natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird
mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur
Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang
der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
§ 7 Ausschluss der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes
die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in
der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung
wirksam.
(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung
nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben
bekannt gemacht werden.
§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft
aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit
einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten vor der Absendung
der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief
an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft
hingewiesen werden.
(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar
zurückkommt.
(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands,
der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für
den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und dem Schatzmeister.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden
aus dem Verein.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person
vereinigt werden.
§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
(a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
(b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten
des Kalenderjahres
(c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.
(2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand
der nach Abs. 1 Buchst. b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht
und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die
Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
§ 13 Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung
(=die Tagesordnung) bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die
letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 14 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§
41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig,
so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung
mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten
Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate
nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf
die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 15 Beschlussfassung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens
5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält,
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung)
ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht
erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§
41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder
erforderlich. Wird eine weitere Versammlung gemäß § 14
Abs. 3 erforderlich, so genügt eine einfache Mehrheit.
§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter
die ganze Niederschrift.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 17 Vereinsgeschäftsführer
(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Vereinsgeschäftsführer,
welcher nicht Mitglied des Vereins sein muss, berufen und mit den erforderlichen
Vollmachten für seine Tätigkeit ausgestattet werden.
(2) Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes.
(3) Eine Abberufung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes erfolgen.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl.
§ 15 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung).
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an die Hansestadt Wismar, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.